Landesregierung muss Konsequenzen aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zum Berliner Ladenöffnungsgesetz ziehen

Das Berliner Ladenöffnungsgesetz (BerlLadÖffG) sieht in § 3 Abs.vor, dass Verkaufsstellen an Adventssonntagen von 13.00 Uhr bis 20.00 Uhr öffnen dürfen. Diese Regelung ist gemäß der Entscheidung des BVerfG vom 1. Dezember (BvR 2857/07 u. BvR 2858/07) nicht mit Artikel 140 des Grundgesetzes vereinbar, der den gesetzlichen Schutz des Sonntags und der staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe verbindlich festlegt…(weiterlesen)

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