Ladenöffnungsgesetz wird sinnvoll angepasst

Thomas Eiskirch

Thomas Eiskirch

Die nordrhein-westfälische Landesregierung hat nach einer parlamentarischen Anhörung mit Experten und Verbänden und einer ersten Debatte im Landtag eine Überarbeitung des Ladenöffnungsgesetzes (LÖG NRW) beschlossen.

Dadurch soll zukünftig die Anzahl der verkaufsoffenen Sonn- und Feiertage im Jahr auf maximal 13 pro Stadt begrenzt werden (einer pro Monat und ein extra Tag in der Adventszeit). In der Woche ändert sich nichts, samstags dürfen die Geschäfte nur noch bis 22:00 Uhr öffnen. Außerdem soll geregelt werden, dass Bäcke­reien, Zeitungs- und Blumengeschäfte an Ostern, Pfingsten und Weih­nachten wieder am ersten Feiertag öffnen können.

Nordrhein-Westfalens Wirtschaftsminister Garrelt Duin (SPD) erklärte nach der Kabinettssitzung, dass eine gute Lösung gefunden wurde, die sowohl den Interessen der Verbraucher entspricht, als auch vernünftige Bedingungen für die im Verkauf beschäftigten Personen und die Einzelhändler sicherstellt. Außerdem wird das Wochenende wieder stärker geschützt und die Auswüchse der Sonntagsöffnung begrenzt.

Zur Beschlussfassung des Kabinetts über ein neues Ladenöffnungsgesetz erklärte Thomas Eiskirch, wirtschaftspolitischer Sprecher der SPD-Fraktion:

„Mit ihrem Gesetzentwurf korrigiert die Landesregierung die Aushöhlung des Sonn- und Feiertagsschutzes. Es bleibt dabei, dass auch zukünftig ausnahmsweise Sonntagsöffnungen lediglich maximal viermal pro Jahr möglich sind. Zusätzlich wird jedoch die Zahl der Sonntage, die zur Öffnung in einer Kommune freigegeben sind auf maximal 12 plus einen Adventssonntag gedeckelt werden.

Mit der Deckelung wird verhindert werden, dass – wie in vielen großen Städten derzeit noch üblich – für jeden zweiten oder dritten Sonntag Ladenöffnungen beantragt und genehmigt werden. Die neue Regelung wird dafür sorgen, dass die Sonntagsruhe zukünftig in jeder Stadt an mindestens 39 oder 40 Sonntagen im Jahr sichergestellt ist. Der Sonntagsschutz beginnt zudem bereits am Samstag um 22:00 Uhr.

Verkaufsstellen, deren Kernsortiment aus Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften oder Back- und Konditorwaren besteht, werden zukünftig wieder an den ersten und nicht erst an den zweiten Feiertagen zu Ostern, Pfingsten und Weihnachten öffnen können.“

Das Wirtschaftsministerium listet die folgenden Eckpunkte für die Überarbeitung des Gesetzes auf:

  • Die absolute Anzahl der verkaufsoffenen Sonn- und Feiertage in einer Stadt wird auf maximal 13 pro Jahr begrenzt (zwölf Sonn- und Feiertage plus ein Adventssonntag). Es bleibt bei der Regelung, dass jede einzelne Verkaufsstelle nur an vier Sonn- oder Feierta­gen im Jahr öffnen darf.
  • Es muss ein Anlass für die Öffnung an Sonn- und Feiertagen gege­ben sein (Wiedereinführung des Anlassbezugs).
  • Bäckereien, Zeitschriften- und Blumengeschäfte dürfen an Ostern, Pfingsten und Weihnachten wieder am 1. Feiertag öffnen. Dafür müssen sie am 2. Feiertag geschlossen bleiben.
  • Montags bis freitags gibt es nach wie vor keine Beschränkung der Ladenöffnungszeiten. Die Samstagsöffnung endet um 22.00 Uhr als Vorbereitung auf die Sonntagsruhe.
  • An vier Samstagen im Jahr können Einzelhändler bis 24.00 Uhr öffnen (ein solches „Late Night-Shopping“ muss bei der Kommune nur angezeigt werden).

Im weiteren Verlauf wird der Gesetzentwurf nun in die Anhörung gehen, wo sich die kommunalen Spitzen­verbände dazu äußern. Es ist geplant, dass noch im Jahr 2012 der Gesetzentwurf in den Landtag eingebracht wird. Das Gesetz soll dann voraussichtlich im Frühsommer 2013 in Kraft treten.

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